Satzung der Nachbarschaft Blomenesch vom 14. Juni 1925
Unsere Nachbarschaft " BLOMENESCH " wurde am 14. Juni 1925 gegründet.
Die Satzung lautete damals:
Zwecks gegenseitiger Hilfe und Unterstützung schließen sich die Anwohner im Blomenesch zu einem Verein zusammen welcher folgende Ziele verfolgt:
1. Bei Erkrankung sich gegenseitige Hilfe zu leisten.
2. Bei Sterbefällen eine Sterbegeld zu zahlen.
3. Der Verein wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus dem ersten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter besteht.
4. Der Vorstand wird alle zwei Jahre neu gewählt. Jeder Gewählte ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen.
5. Der Vorstand ist verpflichtet, das Vereinsvermögen nach besten Kräften zu verwalten.
6. So oft es erforderlich ist, eine Versammlung einzuberufen.
7. Zweimal im Jahr soll eine Versammlung einberufen werden, die l. im ersten Halbjahr, die 2. im zweiten Halbjahr. Falls von zwei Drittel der Mitglieder eine Versammlung gewünscht wird, muß eine außerordentliche Versammlung einberufen werden.
8. Einmal im Jahr ist die Kasse von zwei Mitgliedern zu prüfen und dem Verein Bericht zu erstatten.
9. Diejenigen, welche Mitglied des Vereins werden wollen, zahlen einen Aufnahmebeitrag von 2,- DM und einen Monatsbeitrag von o,2o DM.
10. Bei Festen oder dergleichen haben Nichtmitglieder keinen Zutritt.
11. Jedes Mitglied ist verpflichtet, zu den angesetzten Versammlungen und dergleichen, falls nicht besondere Gründe vorliegen, zu erscheinen.
12. Sind zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend, ist die Versammlung beschlußhig.
13. Der Verein zahlt bei Sterbefällen an Mitglieder je Mitglied: für ein Kind 1,00 DM für Erwachsene 2,00 DM.
14. Der Verein feiert je nach Wunsch der Mitglieder seine Feste.
15. Sollte der Verein sich aus irgendeinem Grunde auflösen, so fällt das vorhandene Geld und Vermögen dem St. Katharinenstift in Coesfeld zu.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
Coesfeld, am 14. Juni 1925
Der Vorstand
August Hölscher
Friedrich Möllers
(Wiedergabe der Abschrift vom April 1969)
Hier das Originalprotoll
(Auszug aus dem Protokollbuch der Nachbarschaft)
Satzung vom 14. Juni 1957 ("Neuformung")
Neuformung der Satzungen vom 14.6.1925
Zum Zwecke der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung ist die Nachbarschaft gegründet.
I.
Die Nachbarschaft versammelt sich im I. und II. Halbjahr eines jeden Jahres. Im I. Halbjahr muß die Generalversammlung stattfinden. Jede Versammlung wird vom Vorstand einberufen falls mehr als die Hälfte der Nachbarschaftsmitglieder wünscht, wird diese vom Vorstand einberufen. Die Generalversammlung muß 14 Tage vor dem stattzufindenden Zeitpunkt vom Vorstand ordnungsgemäß geladen werden.
II.
Der Vorstand wird alle 2 Jahre aus der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) I. Vorsitzender
b) stellvertr. Vorsitzender
c) Schriftführer
III. Satzungsänderungen können nur in einer Generalversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit vorgenommen werden. Es ist notwendig, daß hier 2/3 aller Mitglieder anwesend sind. Im übrigen ist jede Versammlung falls mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind, mit einfacher Mehrheit beschlußfähig. Von jedem Nachbarschaftsmitglied ist eine Person über l8 Jahre stimmberechtigt. Hierüber wird in jeder Versammlung eine Anwesenheitsliste geführt.
IV. Der Vorstand ist verpflichtet, das Nachbarschaftsvermögen nach besten Kräften zu verwalten. Bei Geburtstagen, goldenen Hochzeiten und sonstigen Angelegenheiten, ist der Vorstand ermächtigt, über Beiträge bis zu lo.oo DM zu verfügen.und persönlich zu überreichen. Außerdem hat der Vorstand die Vollmacht, Mitgliedern welche unverschuldet in Notlage geraten sind" den Betrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
V. In jedem Jahr ist in der Genralversammlung ein Kassenbericht zu erstatten. Die Kasse wird von 2 aus der Versammlung herauszuwählenden Mitgliedern geprüft.
VI. Die Mitgliedschaft wird wie folgt festgelegt:
a) jede Einzelperson bzw. jede Familie kann die Mitgliedschaft, nach Zustimmung der einfachen Mehrheit einer Generalversammlung durch geheime Abstimmung erwerben.
b) Nach Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr tritt die Mitgliedschaft in Kraft.
c) Falls ein Familienmitglied, welches innerhalb einer Nachbarschaftsfamilie eine Familie gründet, muß eine eigene Mitgliedschaft erworben werden, falls noch beide Elternteile , oder l Elternteil mit einem oder mehreren erwachsenen Kindern über 18 Jahre im Hause sind.
Mit dem Tage der standesamtlichen Trauung erlischt die Mitgliedschaft.
d) Der Monatsbeitrag beträgt zur Zeit l,oo DM
VII. Bei Sterbefällen wird von jedem Mitglied für l verst. Mitglied über 14 Jahre 2,oo DM und für Kinder bis 14 Jahre l.oo DM erhoben. Dieser Betrag wird dem Sterbehaus vor der Beerdigung ausgezahlt. Aus der Nachbarschaftskasse wird der vom Vorstand zu beschaffende Kranz finanziert. Sollten vom Sterbehaus Träger aus der Nachbarschaft gewünscht werden, sind diese vom Vorstand zu bestellen. Jedes Nachbarschaftsmitglied ist verpflichtet, diesen Auftrag unentgeltlich anzunehmen. Im Verhinderungsfalle ist ein Vertreter zu stellen.
VIII. Sollte bei Hochzeiten innerhalb der Nachbarschaftsfamilie der Wunsch vorliegen, daß seitens der Nachbarschaft geschmückt und gepoltert werden soll, ist der Vorstand verpflichtet, hierfür nach Rücksprache mit dem Festhaus die gewünschten Mitglieder zu bestellen. Das Schmücken erfolgt unentgeltlich für das Festhaus und für die Mitglieder die schmücken. Die Unkosten für die Schmückgegenstände werden aus der Nachbarschaftskasse bezahlt" Die Mitglieder, die vom Vorstand zum Schmücken bestellt werden, sind verpflichtet diesen Auftrag anzunehmen. oder jedoch einen Ersatzmann stellen. Der Vorstand hat nach Rücksprache mit dem Festhaus zu entscheiden, wo die Schmückgegenstände hergerichtet werden.
Coesfeld. den 14. Juni 1957
(Wiedergabe der Abschrift vom April 1969)
Änderung der Satzung vom 18.4.1969
Nachbarschaft Coesfeld, im April 1969
" B L 0 M E N E S C H"
Betr: Satzung
Auf der Versammlung am 18.4.1969 wurde allen Anwesenden eine Abschrift der Satzung vom 14. Juni 1925 überreicht.
Hierzu wurde folgendes vereinbart:
1) Vorstand:
a) erster Vorsitzender
b) stellvertretender Vorsitzender
c) Schatzmeister
d) Schriftführer
e) Kassierer
f) zwei Kassenprüfer
2) Beitrag:
Je Familie: DM 2,00 im Monat
je Einzelperson: DM l,oo im Monat
3) Sterbegeld:
Kinder von 1-14 Jahre DM 4o,oo
Erwachsene DM 80,00
Das Sterbegeld wird aus der Beitragskasse gezahlt.
4) Glückwünsche:
Der Vorstand sorgt für einen Glückwunsch zum 75.,80., 85.,90.,95, usw. Geburtstag und zur Silber-,Goldenen- und Diamantenen Hochzeit.
5) Damenstammtisch:
An jedem ersten Dienstag im Monat um 2o,oo Uhr, oder nach Vereinbarung, ist bei Eising ein Damenstammtisch, zu dem immer alle Damen herzlichst eingeladen sind.
6) Frauenqruppe:
Dem Vorstand steht eine Frauengruppe zur Seite, welche sich in jeder Herbstversammlung den Erfordernissen entsprechend zusammensetzt.
7) Sterbefall:
Der Vorstand besorgt einen Kranz.
Auf Wunsch der Angehörigen werden vom Vorstand Träger bestellt,
welche verpflichtet sind, diese Aufgaben kostenlos zu übernehmen
und bei Verhinderung einen Vertreter aus den Mitgliedern zu
bestellen.
Überreicht auf der Herbstversammlung am 7.November 1969